Pflicht zur Krisenfrüherkennung – Pflicht zur Krisenabwehr

Pflicht zur Krisenfrüherkennung - Pflicht zur Krisenabwehr 1

Mit der Umsetzung der EU Restrukturierungsrichtlinie sind die Pflichten und damit die  Geschäftsführerhaftung erweitert worden.

Der Geschäftsführer ist ausdrücklich verpflichtet:

  • Über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können (Pflicht zur Krisenfrüherkennung)
  • Gegenmassnahmen zu ergreifen, wenn sie solche Entwicklungen erkennen (Pflicht zur Krisenabwehr und Krisenbewältigung)
  • Den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen unverzüglich Bericht zu erstatten (Informationspflicht)

Die europäischen Gesetzgeber wollen damit den Anreiz schaffen, Restrukturierungen bereits im Frühstadium einer Krise in die Hand zu nehmen. Zweckmässig ist ein ganzheitliches Restrukturierungskonzept, das:

  • den strategischen, operativen und finanziellen Status der Gesellschaft aufzeigt
  • den Massnahmenkatalog definiert und deren Erfolgswirksamkeit abschätzt
  • den Plan zur Umsetzung vorgibt und messbare KPI-Vorgaben definiert.

Resilienz erhöhen, Komplexität reduzieren:

  • Unternehmenszweck klar definieren und die Anstrengungen der gesamten Firma auf die Weiterentwicklung der wahren Wettbewerbsvorteile fokussieren
  • Vielfalt der Aktivitäten ausmisten und auf die erfolgswirksamen Kerntätigkeiten beschränken
  • Einfache und flexible Organisation auf die Kernkompetenzen ausrichten

Ein Interim Manager, CRO (Chief Restructuring Officer) nimmt nicht nur die leistungswirtschaftliche Sanierung in die Hand. Früh genug eingesetzt hebt er Umsatzpotentiale, überarbeitet das Geschäftsmodell und revitalisiert die Organisation. Wenn notwendig, übernimmt sie/er Organfunktion (Geschäftsführung). Interim Experten sind es gewohnt unter Druck zu arbeiten. Sie stehen auf Zeit an Ihrer Seite, wann sie wollen, solange sie wollen.

Krisen vermeiden: Transformation anstelle von Sanierung

In Deutschland wurde 2012 das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingeführt, das mit dem Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) und der Möglichkeit der Eigenverwaltung (§ 270a InsO) zwei neue Sanierungsverfahren ermöglichte. Der Schutz der Gläubigerrechte blieb in den Vordergrund gestellt.

Neu geschaffen wurde ein präventiver Insolvenzrahmen in dem unter bestimmten Voraussetzungen (Insolvenzwahrscheinlichkeit und Bestandswahrscheinlichkeit) 4 bis 12 Monate Handlungsspielraum gewährt wird. Einzelne Gläubiger, die eine von der Mehrheit getragenen Sanierung blockieren  (‚Akkord-Störer‘), können überstimmt und dem Plan unterstellt werden.

Wenig Anpassungen gibt es in Frankreich, wo der Schutz der Arbeitnehmerrechte und der Erhalt des Unternehmens traditionell im Vordergrund steht. Der Code de Commerce kennt eine Vielfalt von präventiven Sanierungsinstrumenten. Seit 2005 ist die Förderung der Krisenantizipation und der einvernehmlichen Verhandlung gesetzlich verankert.

Mit der Aktienrechtsreform (2022/23) in der Schweiz wird der Verwaltungsrat dazu verpflichtet, die Liquidität zu überwachen und Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen. Bei drohender Überschuldung kann die Benachrichtigung des Richters unterbleiben, solange begründete Aussicht auf Sanierung in angemessener Frist, spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse besteht, vorausgesetzt die Forderungen der Gläubiger werden nicht zusätzlich gefährdet.

RICHTLINIE (EU) 2019/1023 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)

Deutschland: Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Österreich: Restrukturierungsordnung (ReO)

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